AGB's
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Allgemeines
Als Zulassungsbesitzer eines elektrisch betriebenen Kraftfahrzeugs haben Sie die Möglichkeit, durch die Nutzung von CO2Bonus.at eine Prämie zu erhalten. Der Zulassungsbesitzer eines oder mehrerer eKFZ sowie der Betreiber einer Ladestelle nimmt dabei den Status des „Begünstigten“ laut Kraftstoffverordnung (kurz „KVO“) ein, die KFZ-Bonus Handels GmbH die Rolle des „Antragsberechtigten“ laut KVO.
Der abgeschlossene und zustande gekommene Vertrag dient dem Übertrag bzw. der Abtretung der eingesetzten Strommengen zum Betrieb eines oder mehreren elektrisch betriebenen KFZ (im folgenden eKFZ), sowie dem Übertrag bzw. der Abtretung der über einen Ladepunkt (öffentlich, halb-öffentlich-nicht öffentlich, siehe Anhang) an eKFZ tatsächlich abgegebene und nachweislich gemessene Strommenge an die KFZ-Bonus Handels GmbH als Antragsberechtigtes Unternehmen. Vertragspartner ist ausnahmslos in allen Fällen die KFZ-Bonus Handels GmbH, die digitale Plattform CO2Bonus.at dient ausschließlich zu Abwicklungs- und Informationszwecken. Die digitale Plattform CO2Bonus.at wird von der KFZ-Bonus Handels GmbH betrieben, die in weiterer Folge als "wir" bzw. "uns" bezeichnet wird.
Bitte beachten Sie hierbei unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), welche ausschließlich für Zulassungsbesitzer sowie Ladesäulenbetreiber von eKFZ gelten. Unter eKFZ verstehen wir Kraftfahrzeuge, die ausschließlich mit Elektroantrieb betrieben werden. Die rechtliche Grundlage hierfür sind neben den AGB die Bestimmungen der österreichischen Kraftstoffverordnung 2012 (KVO).
2. Registrierung/Reservierung
Um eine Prämie für Ihr elektrisch betriebenes Kraftfahrzeug zu erhalten, müssen Sie sich zunächst auf unserer Plattform registrieren. Hierfür benötigen wir nähere Informationen über Sie und Ihr eKFZ.
Bitte stellen Sie sicher, dass Sie mindestens 18 Jahre alt sind und über eine gültige E-Mail- Adresse verfügen. Füllen Sie sämtliche Pflichtfelder im Registrierungsformular vollständig und wahrheitsgemäß aus. Bitte beachten Sie, dass wir die von Ihnen gemachten Angaben überprüfen und gegebenenfalls Nachweise (z.B. amtlicher Lichtbildausweis oder Nachweis der Zeichnungs- oder Vertretungsbefugnis bei Firmenfahrzeugen) anfordern können.
Sie bestätigen mit Ihrer Registrierung, dass Ladevorgänge aller registrierten Fahrzeuge an nicht-öffentlichen Ladepunkten überwiegend an der von Ihnen angegebenen Adresse stattfinden und die hierbei abgegebenen Strommengen nicht nachvollziehbar überprüfbar aufgezeichnet werden können.
Um Ihre Registrierung abschließen zu können, benötigen wir unbedingt ein Foto oder einen Scan des Zulassungsscheins Ihres eKFZ. Bitte beachten Sie, dass das Fahrzeug in Österreich zugelassen sein muss und die Angaben auf dem Zulassungsschein gut lesbar sein müssen. Sie haben die Möglichkeit, ein oder mehrere eKFZ bei uns zu registrieren. Bitte beachten Sie, dass Sie nur Fahrzeuge bei uns registrieren dürfen, die zuvor nicht bereits bei einem anderen Anbieter angemeldet wurden und für die bereits eine Prämie geltend gemacht wurde. Für die Abrechnung und Überweisung der Prämie benötigen wir Ihre Rechnungsanschrift und Bankverbindung. Bitte beachten Sie, dass das Registrierungsformular nur abgesendet werden kann, wenn Sie unsere AGB durch Anklicken akzeptieren. Mit Ihrer Registrierung bei uns erklären Sie sich mit der Geltung unserer AGB einverstanden.
Sie haben unter Umständen auf unserer Homepage die Möglichkeit sich zu registrieren um Ihren CO2-Bonus zu reservieren. Die Reservierung stellt keinen bindenden Vertrag dar und führt zu keiner Pflicht der Einreichung bei der Umweltbundesamt GmbH, dem Übertrag an Substitutionsverpflichtete Unternehmen und somit auch zu keiner Prämie oder Auszahlung. Wenn Sie ihren CO2-Bonus reserviert haben, werden wir zu gegebenem Zeitpunkt auf Sie zukommen und Ihnen einen Preisvorschlag für Ihre Strommengen anbieten. Sie können dann, ab dem Zeitpunkt des Angebots der KFZ-Bonus Handels GmbH, innerhalb von 14 Tagen dieses Angebot ablehnen. Sollten Sie sich nicht bei uns melden, gehen wir davon aus, dass Sie den Vertrag zu den von uns angebotenen Konditionen abschließen möchten und werden ihren Antrag zur Prüfung bei der UBA einreichen.
3. Vertragsabschluss/Laufzeit/Verlängerung
Ein Vertrag zwischen Ihnen und der KFZ-Bonus Handels GmbH kommt zustande, sobald wir Ihre Registrierung (Antragsformular oder über unsere Webseite) erhalten und durch Übersendung einer Vertragsbestätigung angenommen haben. Durch den abgeschlossenen Vertrag wird der Anspruch der über den o.a. Ladepunkt geladenen Strommenge bzw. der Anspruch auf die pauschalierte Strommenge für eKFZ laut KVO, an die KFZ-Bonus Handels GmbH übertragen bzw. abgetreten. Wir behalten uns das Recht vor, Ihr Angebot ohne Angabe von Gründen abzulehnen, insbesondere wenn unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht wurden oder die geforderten Nachweise nicht erbracht wurden. Wir werden Sie so schnell wie möglich über die Annahme oder Ablehnung Ihres Angebots informieren. Bis dahin sind Sie an Ihr Angebot gebunden. Der Vertrag gilt für das jeweilige Kalenderjahr. Sollten Sie im Folgejahr ihr eKFZ registrieren wollen, so ist ein neuer Antrag notwendig.
4. Prüfung durch UBA
Die eingereichten Anträge werden zur Prüfung an das Umweltbundesamt GmbH (kurz „UBA“) weitergeleitet, oder an Dritte, die diese zur Prüfung weiterleiten. Die Anträge werden seitens des UBA geprüft und der Anspruch auf die Geltendmachung der Strommenge des Begünstigten bestätigt oder abgelehnt. Wird der Anspruch abgelehnt, insbesondere aufgrund falscher oder fehlerhafter Angaben des Begünstigten, Mehrfacheinreichung bei anderen Anbietern oder sollte generell festgestellt werden, dass kein Anspruch vorliegt, so wird keine Prämie ausbezahlt. Sollte dies der Fall sein, werden wir Sie per Email kontaktieren und dies kundtun. Darüber hinaus sind wir nicht verpflichtet Rechtsmittel oder eine erneute Einreichung vorzunehmen. Wurde bereits vor der Prüfung durch das UBA eine Prämie seitens der KFZ-Bonus Handels GmbH ausbezahlt worden sein, so ist diese innerhalb von 7 Werktagen ab Kenntnis der Ablehnung zurückzuzahlen.
5. Vertragsgegenstand, Übertragung und Anrechnung von Strommengen
Mit der Registrierung übertragen Sie die anrechenbaren Strommengen ihres KFZs für den ausgewählten Zeitraum an die KFZ-Bonus Handels GmbH. Eine erneute Übertragung für denselben Zeitraum ist nicht möglich. Wir sind befugt, die Strommengen beim Umweltbundesamt einzureichen und entsprechend den gesetzlichen Rahmenbedingungen geltend zu machen. Im Falle einer positiven Prüfung durch das UBA (siehe Punkt 4) werden die zertifizierten Strommengen an zielverpflichtete Unternehmen laut KVO 2012 entgeltlich übertragen. Zudem behalten wir uns das Recht vor, diese Strommengen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an andere Antragsberechtigte Unternehmen laut KVO 2012 oder anderen Quotenvermarktern weiterzuleiten bzw. abzutreten. Sie stimmen daher zu, dass die an die KFZ-Bonus Handels GmbH abgetretenen Strommengen, auch direkt an Zielverpflichtete bzw. Antragsberechtigte Unternehmen entgeltlich abgetreten werden können. Mit dieser Vereinbarung stimmen Sie einem Eintrittsrecht für Dritte laut KVO in den Vertrag ausdrücklich zu sowie der Übermittlung Ihrer Daten (zb Zulassungsscheine) an diese Unternehmen.
6. Nachweislich gemessene Strommengen/MID konformer Stromzähler/Übermittlung der Daten
Die technische Voraussetzung für eine Einreichung der nachweislich geladenen und gemessenen Strommengen, ist der Nachweis einer infrastrukturseitigen Messung auf Ladepunktebene mittels MID (EU-Messgeräterichtlinie, Measurement Instruments Directive, RL 2014/32/EU) konformen Stromzählers oder gleichwertigen bzw. besseren Zählers (z.B. Zähler entsprechend dem deutschen Mess- und Eichrecht – ME-Zähler). Sie verpflichten sich uns jährlich bis Mitte Jänner uns die korrekt abgelesenen Strommengen des vorhergegangen Jahres zu übermitteln. Für falsch gemeldete Strommengen haftet der Auftraggeber.
6.1 Pauschalierung/Übermittlung der Daten
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Pauschalierung laut KVO ist der Betrieb einer nicht öffentlichen Ladestelle(siehe Anhang). Die Pauschalierung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine Einreichung der nachweislich gemessenen Strommenge auf Ladepunktebene nicht möglich bzw. durchführbar ist( z.B. Mangel an technischen Voraussetzungen, siehe Punkt 3) ist. Die Pauschale beträgt dann pro zwei bzw. mehrspurigen eKFZ 1.500kWh pro Kalenderjahr und ist unabhängig von der Art des eKFZ. Ausschlaggebend für die Anrechnung der vollen Pauschale ist das Zulassungsdatum im Zulassungsschein des jeweiligen eKFZ. Wird ein eKFZ unterjährig An- oder abgemeldet so vermindert sich die Pauschale aliquot je nach An- bzw. Abmeldedatum. Mit dem Antrag verpflichten Sie sich, uns unverzüglich Kopien der Zulassungsscheine der registrierten eKFZ bereit zu stellen bzw. zu übermitteln, sowie uns unverzüglich über Änderungen der Zulassung des eKFZ wie z.B unterjährige Abmeldungen schriftlich(Per Post oder E-Mail) bekannt zu geben.
7. Höhe der Prämie
Die Höhe der Prämie richtet sich nach der von Ihnen eingereichten und durch die Umweltbundesamt GmbH zertifizierten geladenen Strommenge für eKFZ bzw. Pauschale für eKFZ, sowie dem erzielbaren Preis pro Tonne C02 für das jeweilige Kalenderjahr. Dieser Preis gestaltet sich variabel und unterliegt marktüblicher Schwankungen und wird durch Angebot und Nachfrage sowie individueller und vertraglicher Absprachen (Verhandlungsmacht der KFZ-Bonus Handels Gmbh) beeinflusst. Zum Zeitpunkt der Einreichung ist der endgültige Preis pro Tonne C02 nicht bekannt, es werden keine Garantien über die Höhe der tatsächlichen Prämie übernommen. Sämtliche Aussagen zur Höhe der Prämie stellen eine näherungsweise Schätzung dar und sind nicht bindend.
7.1 Auszahlung
Die Auszahlung der Prämie erfolgt jeweils einmal jährlich unmittelbar nach der Übertragungsperiode im Oktober, spätestens innerhalb des 4. Quartals des Folgejahres.
Beispiel: Ihr CO2 Bonus für das Jahr 2023 wird spätestens im 4. Quartal 2024 zur Auszahlung gebracht. Der CO2 Bonus für das Jahr 2024 wird spätestens im 4. Quartal 2025 zur Auszahlung gebracht, usw…
Die Überweisung Ihrer Prämie erfolgt innerhalb von 30 Tagen ab erfolgreicher Übertragung der zertifizierten Strommengen an zielverpflichtete Unternehmen oder dem Zahlungseingang bei der KFZ-Bonus Handels GmbH.
7.2 Ausweisung/Abrechnung der Mehrwertsteuer
Die von uns offerierten und angegebenen Preise sind Bruttopreise und verstehen sich inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer in Höhe von 20% sowie sonstiger Gebühren. Für eine etwaige Abführung der Umsatzsteuer sowie sonstiger Gebühren übernimmt die KFZ-Bonus Handels GmbH keine Haftung.
8. Garantierte Abnahmemengen/Kontingente
Es ist möglich, dass die KFZ-Bonus Handels Gmbh von zielverpflichteten Unternehmen oder Antragsberechtigten Unternehmen sogenannte garantierte Abnahmemengen bzw. Kontingente vertraglich vereinbart. Die Verfügbarkeit und das bestehen solcher Kontingente wird durch die KFZ-Bonus Handels GmbH kommuniziert und sind der Höhe nach gemäß den vertraglichen Regelungen zwischen den Parteien limitiert. Sollten Sie Teile dieser Kontingente nutzen wollen, so werden Sie aufgefordert den Strombedarf für das jeweilige Kalenderjahr gemeinsam mit der KFZ-Bonus Handels GmbH auf Basis realistischer Annahmen abzuschätzen(z.B. durch Jahresabrechnung Vorjahr). Die abgegebene Schätzung wird im Vertrag festgeschrieben und stellt für Ihre Prämie die Berechnungsgrundlage dar. Sollte es bei der tatsächlichen Messung ihrer Strommengen Abweichungen geben, so kann bei einer Mehrerfüllung keine Preisgarantie mehr gegeben werden. Es gilt dann die vertraglich vereinbarte Strommenge und der vereinbarte Preis für diese. Für den Überhang können wir keine Auszahlung garantieren bzw. vornehmen. Sollte es zu einer Untererfüllung kommen, so gilt die tatsächlich gemessene Strommenge als Berechnungsgrundlage für die Prämie. Beträgt die Untererfüllung mehr als 20% vom ursprünglich vereinbarten Wert, behalten wir uns das Recht vor, den Preis und somit die Prämie für die eingereichten Strommengen zu vermindern.
9. Änderungen an persönlichen oder Firmendaten
Bitte informieren Sie uns unverzüglich schriftlich oder per E-Mail, falls sich Änderungen an Ihren persönlichen oder Firmendaten (wie zum Beispiel Name oder Firma, Anschrift, E-Mail- Adresse) oder Ihrer Bankverbindung ergeben. Sollten Sie nicht mehr im Besitz eines zugelassenen eKFZ sein, benötigen wir einen Nachweis über die Abmeldung desselben.
10. Exklusivität
Während der Dauer des Vertrags verpflichten Sie sich dazu, ausschließlich mit uns zusammenzuarbeiten und nicht anderweitig über die anrechenbaren Strommengen Ihres registrierten eKFZ bzw. Ihrer Ladesäule zu verfügen. Es ist Ihnen nicht gestattet, Ihr eKFZ bzw. Ladesäule gleichzeitig bei einem anderen Anbieter zu registrieren, um zusätzliche Prämien oder andere Vorteile für denselben Zeitraum zu erhalten. Wir behalten uns das Recht vor bei Mehrfacheinreichungen keine Auszahlung zu tätigen. Sollten Ihre Strommengen bei einem oder mehreren anderen Anbietern eingereicht werden erlauben wir uns für den entstandenen Mehraufwand eine Bearbeitungsgebühr in der Höhe von 50€ (zzgl. 20% USt in Rechnung zu stellen).
11. Datenschutz
Die von Ihnen im Rahmen Ihrer Registrierung preisgegebenen personenbezogenen Daten werden von uns zwecks Erfüllung des Vertrags sowie zur Durchführung von vorvertraglichen Maßnahmen verarbeitet. Die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung beruht auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Datenschutz-Grundverordnung. Weitere Ausführungen zum Thema Datenschutz entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung
12. Haftung
Die KFZ-Bonus Handels GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für Folgeschäden, bloße Vermögensschäden, entgangenen Gewinn und Schäden aus Ansprüchen Dritter ist in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Für leichte Fahrlässigkeit haftet die KFZ-Bonus Handels GmbH im Übrigen nur bei der Verletzung vertraglicher Hauptleistungspflichten oder bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für Unternehmer im Sinne des KSchG ist unsere Haftung zudem auf die vereinbarte Prämie begrenzt, sofern dies dem zwingenden Recht nicht entgegensteht. Wir möchten darauf hinweisen, dass wir gegenüber Unternehmern keine Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare und Folgeschäden übernehmen. Es ist wichtig zu erwähnen, dass diese Haftungsbeschränkungen auch für unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen gelten.
13. Änderungen der AGB
Es besteht die Möglichkeit, dass diese AGB in gewissen Abständen angepasst werden. Diese Anpassungen treten unmittelbar für neue Verträge in Kraft. Die aktuelle Version der AGB ist auf unserer Webseite jederzeit verfügbar. Außerdem behalten wir uns das Recht vor, bestehende Verträge zu ändern, wenn es sachlich gerechtfertigt ist. Gründe hierfür können eine geänderte Rechtslage, Richtersprüche, Lücken in den AGB, Veränderungen der Marktsituationen oder ähnliches sein. Wenn Verbraucher betroffen sind, müssen die Änderungen zumutbar sein und dürfen sie nicht unangemessen benachteiligen. Wir werden Sie rechtzeitig und in geeigneter Form über bevorstehende Änderungen informieren. Die Information kann auch per E-Mail erfolgen. Wenn Sie mit den Änderungen nicht einverstanden sind, können Sie den Vertrag außerordentlich kündigen, bevor die Änderungen in Kraft treten. Wenn Sie nicht kündigen, gehen wir davon aus, dass Sie den Änderungen zustimmen. Wir werden Sie gesondert darauf hinweisen, dass Ihre Zustimmung als erteilt gilt, wenn Sie in dieser Zeit nicht kündigen.
14. Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, gemäß §15 KschG diesen Vertrag binnen 14 Tagen ab Vertragsabschluss ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Der Widerruf muss mittels einer schriftlichen Erklärung (Brief, E-Mail) in der Sie ihren Rücktritt vom zugrundeliegenden Vertrag erklären. Es reicht aus, wenn die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der 14-Tägigen Widerrufsfrist erfolgt.
15. Abschließende Vereinbarung
Falls einzelne Abschnitte dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig sein sollten oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Österreichisches Recht findet Anwendung, unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts. Für jegliche Streitigkeiten, die aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang damit entstehen, gilt Wien, Österreich, als ausschließlicher Gerichtsstand. Verbraucher können sich an die gesetzlichen Gerichtsstände wenden. Die Europäische Kommission stellt auf ihrer Website einen Link zur Online-Streitbeilegungsplattform für Verbraucher bereit.: http://ec.europa.eu/consumers/odr
Anhang: Definition der Ladepunkte und technische Voraussetzungen
Wie ist ein öffentlicher Ladepunkt definiert?
Ein Ladepunkt ist immer öffentlich zugänglich, wenn dieser im Ladestellenverzeichnis der E-Control registriert ist. Von den Ladepunkten dieser Ladestationen können nur nachweislich gemessene Strommengen zur Anrechnung eingereicht werden.
An öffentliche zugänglichen Ladepunkten sind die Begünstigten die wirtschaftlich, technisch oder rechtlich die Hauptverantwortung haltenden Ladestationsbetreiber: innen. Von den Ladepunkten dieser Ladestationen können nur nachweislich gemessene Strommengen zur Anrechnung eingereicht werden.(siehe Punkt 3).
Beispiel: E-Tankstelle( die der Öffentlichkeit frei zugänglich zur Verfügung steht)
Wie ist ein halb-öffentlich zugänglicher Ladepunkt definiert?
Ein halb-öffentlich zugänglicher Ladepunkt ist ein Ladepunkt, der nicht im Ladestellenverzeichnis der E-Control registriert ist und bei dem keine nachweisliche Zuordnung von elektrisch betriebenen Kraftfahrzeugen möglich ist. Auschlaggebend für die Klassifizierung als halb-öffentlicher Ladepunkt ist, dass der Ladepunkt nur einer eingeschränkten Gruppe an Personen zur Verfügung steht. Meist sind solche Ladepunkte auch nur während vorher definierter Zeiten zu benützen und stehen in der Regel nicht der breiten Öffentlichkeit zur Benutzung bereit. Wird eine halb-öffentliche Ladesäule betrieben, so ist auch für eigene Firmenautos(Fuhrpark) welche dort geladen werden, die tatsächlich geladene Strommenge einzureichen. Eine Beantragung der Pauschale ist dann nicht möglich.
Beispiel: Hotels, Ladepunkte am Firmengelände die von Kunden oder Besuchern benützt werden dürfen.
Was ist für den Betrieb eines halb-öffentlich zugänglichen Ladepunktes nachzuweisen?
Der Standort bzw. die Kategorisierung als halb-öffentlicher Ladepunkt ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen (z.B. bei einem Hotel durch Fotos, Lageplan, …)
Ebenso muss der Betrieb eines halb-öffentlichen Ladepunktes durch Belege gemäß Gewerbeordnung, dem Baurecht oder dem Elektrotechnikrecht nachgewiesen werden.
Weiters ist der Nachweise einer infrastrukturseitigen Messung auf Ladepunktebene mittels MID (EU-Messgeräterichtlinie, Measurement Instrument Directive, RL 2014/32/EU) konformen Stromzählers oder gleichwertigem bzw. besseren Zählers (z.B. Zähler entsprechend dem deutschen Mess- und Eichrecht – ME Zähler) erforderlich.
Nicht Öffentlicher Ladepunkt
Ein nicht-öffentlich zugänglicher Ladepunkt ist nicht im Ladestellenverzeichnis der E-Control registriert und steht in der Regel auch nur dem jeweiligen Zulassungsbesitzer oder zum Laden zur Verfügung. Bedingung ist eine nachweisliche Zuordnung zu einem elektrisch betriebenen KFZ. Der: die Begünstigte ist jene Person, auf die das elektrisch betriebene KFZ zugelassen ist. Bei dieser Art des Ladepunkts können nachweislich gemessene Strommengen oder, wenn eine nachweisbare exakte Messung der abgegebenen Strommenge nicht möglich ist, auch eine pauschalierte Strommenge zur Anrechnung gebracht werden (nur bei rein elektrisch betriebenen Fahrzeugen – für Hybrid-Fahrzeuge sieht die KVO keine Pauschale vor). Die Pauschale beträgt 1.500 kWh für ein Jahr, die Pauschale reduziert sich im Fall einer unterjährigen Zulassung oder Abmeldung des Fahrzeugs aliquot. Es besteht keine Wahlmöglichkeit. Pauschalen können für zugelassene rein elektrisch betriebene mehrspurige Kraftfahrzeuge bezogen werden, es gibt keine weiteren Vorgaben betreffend definierter Fahrzeugklassen und auch keine unterschiedlichen Höhen für die Pauschale.
Beispiel: Privater Ladepunkt am Wohnort, Firmen bzw. Unternehmen, welche ausschließlich Ihren Angestellten die Möglichkeit zum Laden am Betriebsstandort geben, Firmen welche selbst Zulassungsbesitzer von eKFZ sind und den eigenen Fuhrpark am Firmenstandort laden(Firmenautos, Fuhrpark).
Quelle: Umweltbundesamt GmbH, Webseite Stand 24.09.2023